SATZUNG

Präambel
 für die Satzung des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik Hamburg Heimburgstraße e.V.




Der Verein wurde 1952 unter der Bezeichnung "Gesellschaft zur Förderung von Waldorfkindergärten e.V." gegründet. Er übernahm die Trägerschaft des Waldorfkindergartens Hamburg Heimburgstraße 4 in Hamburg 52. Dieser Kindergarten wurde durch die Arbeit und den Einsatz der Gründerin Frau Suse König entscheidend geprägt. Die wirtschaftliche Basis für die Arbeit des Kindergartens wurde im wesentlichen durch Frau Friedel Rabba geschaffen. Sie hat Geldmittel zur Verfügung gestellt und das Grundstück Heimburgstraße 4 an Frau Suse König vererbt mit der Auflage beides für die Aufrechterhaltung der Kindergartenarbeit im Sinne der Waldorfpädagogik im Hause Heimburgstraße 4 zu verwenden. Damit dieser Wunsch von Frau Friedel Rabba erfüllt würde, hat Frau Suse König ihrerseits den Verein "Gesellschaft zur Förderung von Waldorfkindergärten e.V." als ihren Erben eingesetzt, und zwar in der Erwartung, daß nach ihrem Tode, die von ihr geprägte und von Frau Rabba geförderte Arbeit im Sinne der beiden Erblasserinnen weitergeführt wird und Kapital und Grundstück solchermaßen zweckgebunden verwendet werden. In diesem Sinne soll auch die neue Satzung verstanden werden.




Satzung
 des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik Hamburg Heimburgstraße e.V.




§ 1 Name, Sitz, Eintragung



Der Verein führt den Namen: "Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik Hamburg Heimburgstraße e.V."

 Er hat seinen Sitz in Hamburg.

 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.




§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein dient dem Zweck den Suse-König-Kindergarten als Waldorfkindergarten zu betreiben und die Waldorfpädagogik zu fördern.

 Zu den Aufgaben des Vereins gehört ebenfalls die Aus- und Fortbildung von Erziehern und anderen pädagogisch interessierten Personen, sowie die Förderung dieser Bildungsaufgaben.

 Der Verein kann Träger von Waldorfkindergärten oder andern sozialen oder pädagogischen Einrichtungen im Sinne der Waldorfpädagogik sein.

 Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln gemäß § 58 Ziffer 1 AO für gemeinnützige Zwecke.

 Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.




§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die der Satzung entsprechenden Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.

 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.




§ 4 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ein Interesse an den Zielen des Vereins hat und seine Bereitschaft zur Unterstützung dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt.

 Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand durch schriftliche Erklärung.


Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und wird zum Ende eines Kalenderjahres gültig. Er muß dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat angezeigt werden. Der Ausschluß ist möglich, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes und der Kindergartenmitarbeiter einstimmig.

Die Mitgliedschaft im Verein endet ohne besondere Beschlussfassung durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Kontakt zum Mitglied verloren gegangen ist. Dies kann festgestellt werden, wenn z.B. Post unzustellbar zurückkommt oder über Jahre keine Beiträge gezahlt bzw. keine Mitar-beit im Verein geleistet wird. Ein Wiederaufleben der Mitgliedschaft ist möglich

. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Mitarbeiter können Mitglieder des Vereins werden, sie sind von Beitragszahlungen freigestellt.

 Die Betreuung von Kinder in den Zweckbetrieben setzt keine Mitgliedschaft der Eltern im Verein voraus.




§ 5 Organe


Organe des Vereins sind:


  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. das Kollegium (die ErzieherInnen)




§ 6 Mitgliederversammlung


Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie beschließt über die Jahresrechnung des Vereins, sowie über Entlastung des Vorstandes und wählt mindestens einen Rechnungsprüfer.
 Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder nach Wunsch dann einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes verlangt.

 Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindesten eine Woche vorher unter schriftlicher Bekanntmachung der Tagesordnung und eventueller Anträge einzuberufen. Sie ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde; sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse werden, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand schriftlich festzuhalten.




§ 7 Vorstand


Den Vorstand bilden mindestens 3 Mitglieder. Weitere Vorstandsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes nachgewählt werden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder sollen nicht Angestelle des Vereins sein.

 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei jedes Vorstandsmitglied mit mindestens einfacher Mehrheit - Stimmenthaltung nicht gezählt - ggf. in mehreren Wahlgängen gewählt werden muß.

 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so beruft der verbleibende Vorstand an dessen Stelle ein neues Mitglied, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des ausgeschiedenen Vorstandes tritt.

 Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Er gibt sich seine Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung selbst. Das Kollegium hat jederzeit Zugang zu den Vorstandssitzungen, um Anliegen aus dem Kindergartenbetrieb vorzutragen.

 Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen, die von einer zuständigen Behörde verlangt werden, vorzunehmen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder der Organe und der sonstigen Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.




§ 8 Das Kollegium (die ErzieherInnen)


Die angestellten ErzieherInnen bilden das Kollegium. Das Kollegium trägt und verantwortet die pädagogische Arbeit allein. Es organisiert seine Arbeit und verantwortet Aufnahme und Ausscheiden der Kinder.




§ 9 Der Beirat / Elternarbeitskreis


Eltern die ihre Kinder im Kindergarten habe, Mitarbeiter, Vereins- und Vorstandsmitglieder sowie sonstige an der pädagogischen Arbeit Interessierte, können sich in einem Beirat oder Elternarbeitskreis zusammenfinden, um Belange des Kindergartens (u.a. Öffentlichkeitsarbeit) zu beraten oder Initiativen zu entwickeln. Beirat bzw. Elternarbeitskreis sind keine Beschlußorgane; sie können aber Anliegen in den Vorstandssitzungen vortragen.




§ 10 Satzungsänderungen


Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Zweidrittelmehrheit der zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.




§ 11 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dem Beschluß ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder erforderlich.


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V., Stuttgart, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.





§ 12 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 Der Verein ist beim Amtgericht Hamburg im Vereinsregister unter dem Zeichen VR 4923 eingetragen.



Stand nach der Mitgliederversammlung vom 06.03.1991 mit den Ergänzungen zu §§ 4 und 7 der Mitgliederversammlung vom 24.04.2007.






ZUSAMMENARBEIT / VERNETZUNG


Die Vereinsvorstände und die Mitarbeiter des Kindergartens verantworten ihre Arbeit im Rahmen der Selbstverwaltung des Vereins und der aufzubauenden Qualitätsentwicklungsverfahren. Sie verstehen sich als Teil der waldorfdorfpädagogischen Gesamtbewegung und sind bemüht diese Arbeit zu fördern und durch Mitarbeit in den dafür eingerichteten Gremien fortzuentwickeln.




Es besteht eine Vernetzung mit:



  • Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V., Stuttgart. Der Verband der Waldorfkindergärten in der ganzen Welt koordiniert und stellt Ausbildungsangebote für Waldorferzieher/-innen zur Verfügung. Er stellt Fortbildungsangebote und sorgt über Tagungen, Vorträge, Veröffentlichungen und Handreichungen für die Fortentwicklung und Verbreitung der Waldorfpädagogik.

  • Regionalkreis Nord der Internationalen Vereinigung (Bundesländer Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg). Hier arbeiten sowohl Vorstände, Geschäftsführer und pädagogische Mitarbeiter regional zusammen. In einem kontinuierlichen gegenseitigen Wahrnehmungsprozess und Erfahrungsaustausch werden gemeinsame fachliche Aufgaben beraten und entwickelt. Die Region stellt für besondere Beratungen in organisatorischen und pädagogischen Belangen auch Betreuer zu Verfügung.


  • Regionszusammenschluss der Hamburger Waldorfkindergärten, sowohl für die pädagogischen Mitarbeiter, wie auch für die Geschäftsführungen. 


  • pädagogische Regionalkonferenz der Waldorferzieher des Hamburger Westen

.
  • Seminar für Waldorfpädagogik Hamburg für die Zusatzausbildung zum Waldorferzieher.

  • Der Verein ist Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtverband
.


ELTERNBETEILIGUNG


Die Mitwirkung der Eltern an der Gestaltung des Kindergartens ist gewünscht.
 Sie findet auf verschiedenen Ebenen statt. 


Dazu gehören die Gemeinschaftsaktionen im Zusammenhang mit den für die Kinderbetreuung geplanten Aktivitäten (Ausflüge, Sommerfest, Adventsgärtlein, Möhrenernte, Gartenarbeitstage, Laternelaufen....)

 Für alle Eltern finden mehrere Elternabende im Jahr statt. Daneben gibt es ein Eltern- und Mitarbeiterseminar (traditionell noch als sogen. Elternarbeitskreis bezeichnet) in dem gemeinschaftlich an pädagogischen Fragen und selbst gewählten Themen gearbeitet wird. 

Eine zusätzliche Gelegenheit zur Elternmitwirkung besteht in Form des Bastel-und Basarvorbereitungskreises, der sich auch als Forum zum Kennenlernen, zur Vertiefung der sozialen Gemeinschaft und als Möglichkeit zum Informations- und Erfahrungsaustausch versteht.
 Im Zusammenhang mit der Implementierung eines Qualitätsentwicklungsverfahrens werden auch die Eltern um ihre aktive Mitgestaltung gebeten werden. Die Eltern sind und sollen im Vereinsvorstand vertreten sein. Aufgrund der nur sehr kleinen Einrichtung und direkten Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und dem Vorstand ist eine zusätzliche Formalisierung der Elternmitwirkung über gewählte Vertreter bisher nicht erfolgt. 
Zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres werden für jede Gruppe zwei ElternvertreterInnen gewählt.





 

Wir brauchen:



  • Mitglieder für den Verein, Vorstand....

  • Hilfe für die Planung, Konstruktion und Finanzierung einer Photovoltaikanlage

  • Betreuer für die neu eingerichtete bzw. zu komplettierende Werkstatt

 



SUSE KÖNIG KINDERGARTEN

Heimburgstraße 4

22609 Hamburg

Telefon 040-82 74 46

Inhalte von Google Maps werden aufgrund deiner aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt. Klicke auf die Cookie-Richtlinie (Funktionell), um den Cookie-Richtlinien von Google Maps zuzustimmen und den Inhalt anzusehen. Mehr dazu erfährst du in der Google Maps Datenschutzerklärung.